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   LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19   

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LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19 (https://dejure.org/2019,66842)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.10.2019 - 5 T 151/19 (https://dejure.org/2019,66842)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 5 T 151/19 (https://dejure.org/2019,66842)
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  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    Auszug aus LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
    Dieser Zusatz hat indessen nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes (§ 277 Abs. 2 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB) überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 23.07.2014 -XII ZB 111/14-, juris).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
    Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen davon ausgegangen, dass ein als Rechtsanwalt tätiger Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Sätzen des RVG dann beanspruchen kann, wenn er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, NJW 2012, 3728).
  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Auszug aus LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
    Insoweit ist - worauf bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat- auch der vorliegende Sachverhalt mit dem durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2014 (XII ZB 444/13) entschiedenen Fall nicht vergleichbar.
  • AG Schmallenberg, 20.03.2019 - 2 XVII 44/17
    Auszug aus LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
    Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 18.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20.03.2019 (2 XVII 44/17 H) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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